Statuten


Statuten der Genossenschaft Koopernikus

mit Sitz in Zürich

Wenn in diesen Statuten die weibliche Sprachform verwendet wird, gilt diese sinngemäss auch für männliche Personen.

I.  Name, Sitz und Zweck

Art. 1: Name und Sitz

Unter dem Namen «Genossenschaft Koopernikus» besteht auf unbestimmte Zeit eine politisch und konfessionell neutrale Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) mit Sitz in Zürich.

Art. 2: Zweck

Die Genossenschaft Koopernikus bezweckt in kooperativer Selbsthilfe zwischen Produzierenden, Detailhandels-, Gastronomiebetrieben und der Bevölkerung sozial und ökologisch nachhaltige Lebensmittel und andere Artikel des täglichen Bedarfs zu vermitteln.

Die Genossenschaft ist als Netzwerk zu verstehen. Zur Vermittlung wird sie eine entsprechende Plattform im Internet betreiben, aktiv Beziehungen gestalten und pflegen sowie geeignete Anlässe organisieren.

Die Herkunft des Produkts und die Produzierenden sollen stets sichtbar sein und im Vordergrund stehen.

Die Genossenschaft hat zur Aufgabe, die Koordination von Produktion und Abnahme zu fördern, Foodwaste zu verhindern und eine transparente Kostenzuteilung und solidarische Verteilung zu gestalten.

Die Genossenschaft baut weiter eine Regionalwert Struktur auf, um regionale Projekte über Bürger*innenanteile finanziell zu fördern.

Der Tätigkeitsbereich kann auch durch andere, dem Zweck dienende Massnahmen, erweitert werden.

II.  Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

Art. 3: Erwerb Mitgliedschaft

Mitglieder der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich- rechtliche Körperschaften sein.

Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch

  1. den Beitritt anlässlich der Gründungsversammlung oder die Aufnahme durch die Verwaltung auf schriftliches Gesuch hin und
    1. die Zeichnung von mindestens einem Anteilschein

Mit der Zeichnung von Anteilscheinen anerkennt die Neueintretende die Genossenschaftsstatuten.

Lehnt die Verwaltung ein Aufnahmegesuch ab, ist der Betroffenen auf Anfrage der Grundmitzuteilen.

Der Abgewiesenen steht ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt.

Die Anteilscheine werden nicht verbrieft, die Genossenschaft führt ein Verzeichnis über ihre Mitglieder.

Art. 4: Austritt, Übertragung, Verlust Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt auf Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist. Die Austrittserklärung ist der Verwaltung schriftlich einzureichen;
    1. Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung;
    1. Ausschluss.

Beim Tode einer Genossenschafterin erlischt die Mitgliedschaft, ihre Genossenschaftsanteilewerden der Genossenschaft Koopernikus übertragen.

Die Übertragung der Mitgliedschaft ist nur mit Zustimmung der Verwaltung möglich,
mit Rekursrecht an die Generalversammlung, die endgültig entscheidet.

Art. 5: Ausschluss

Die Verwaltung kann Mitglieder ausschliessen,

  1. wenn diese gegen die Interessen der Genossenschaft verstossen;
  2. oder aus anderen wichtigen Gründen.

Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innert Monatsfrist seit der Mitteilung zu Handen der nächsten ordentlichen Generalversammlung, schriftlich Rekurs einzureichen.

Art. 6: Ansprüche austretender Mitglieder

Austretende bzw. ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Anteilscheine; sie sind verpflichtet, eine Auslösungssumme in der Höhe des zum Zeitpunkt des Austritts geltenden Erwerbspreis für Anteilsscheine zu zahlen.

Art. 7: Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu unterstützen und zu wahren. Sie stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.

III.  Genossenschaftskapital

Art. 8: Anteilscheine

Die Anteilscheine haben einen Nominalwert von CHF 500.–. Sie sind unverzinslich. Jedes Mitglied kann beliebig viele Anteilscheine zeichnen. Die Zeichnung eines Anteilscheines wird von der Verwaltung im Genossenschafterinnen-Verzeichnis erfasst und dem Zeichner schriftlich bestätigt.

IV. Mittelbeschaffung, Haftung, Verwendung des Reinertrages

Art. 9: Mittel

Die zur Erreichung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Geldmittel werden beschafft durch:

  1. Genossenschaftskapital (Totalbetrag aller Anteilscheine);
    1. Mitgliederbeiträge
    1. Spenden;
    1. Aufnahme von Darlehen und Anleihen;
    1. Anzahlung an die Jahresbezüge;
    1. Handelsmargen (Externe).

Art. 10: Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen.Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Genossenschafterinnen besteht keine Nachschusspflicht im Sinne von Art. 871 OR.

Art. 11: Verwendung Reinertrag

Ein nach der Deckung aller Ausgaben und nach Vornahme der nötigen Abschreibungen verbleibender Reinertrag eines Geschäftsjahres fällt vollumfänglich in das Genossenschaftsvermögen und ist gemäss der Zweckbestimmung zu verwenden.

V. Organisation

Art. 12: Organe

Die Organe der Genossenschaft sind:

  1. die Generalversammlung (GV)
    1. die Verwaltung
    1. die Revisionsstelle

Art. 13: Allgemeines, Befugnisse

Die GV ist das oberste Organ der Genossenschaft. Ihr stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:

  1. Festsetzung und Änderung der Statuten;
  2. Wahl und Abberufung der Verwaltung sowie der Revisionsstelle;
  3. Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie der Bilanz;
  4. Entlastung der Verwaltung;
  5. Beschlussfassung über die Liquidation der Genossenschaft;
  6. Beschlussfassungen über Geschäfte, die der GV durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.

Art. 14: Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche GV findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Die GV wird durch die Verwaltung einberufen.

Art. 15: Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche GV können jederzeit unter Vorbehalt von Art. 881 OR durch die Verwaltung,nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen werden,

  1. wenn es die Verwaltung oder die Revisionsstelle als erforderlich erachten;
  2. wenn dreissig Prozent aller Mitglieder es verlangen.

Art. 16: Einberufung

Die Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen GV erfolgt mindestens zehn Tage imVoraus schriftlich.

Art. 17: Verhandlungsgegenstände

Bei der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Statutenänderungen auch der wesentliche Inhalt der vorgesehenen Änderungen bekannt zu geben.

Definitive Beschlüsse können – mit Ausnahmen des Antrags auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung – nur gefasst werden, wenn das betreffende Geschäft im Einladungsschreiben angegeben war.

Art. 18: Versammlungsleitung

Die Generalversammlung wird von der Verwaltung geleitet. Eine Exponentin der Verwaltung führt den Vorsitz.

Art. 19: Stimmenzähler

Die Stimmenzähler dürfen weder der Verwaltung noch der Revisionsstelle angehören.

Art. 20: Protokoll

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung ist durch die Protokollführerin der Verwaltung oder einer Stellvertreterin ein Protokoll zu führen.

Art. 21: Stimmrecht

Jede Genossenschafterin hat in der Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer Anteilscheineeine Stimme. Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

Art. 22: Vertretung

Bei der Ausübung seines Stimmrechtes in der Generalversammlung kann sich eine Genossenschafterin durch eine andere Genossenschafterin vertreten lassen. Doch kann eine Bevollmächtigte nicht mehr als eine Genossenschafterin vertreten.

Art. 23: Abstimmungen und Wahlen

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz und die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen entscheidet die Vorsitzende, bei Wahlen das Los. Geheime Abstimmungen und Wahlen erfolgen auf ausdrücklichen Beschluss von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 24: Zusammensetzung der Verwaltung

Die Verwaltung besteht aus drei oder mehr Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Sie konstituiert sich selbst und führt die Genossenschaft mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien.

Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt und durch die Verwaltung gemeinschaftlich besetzt.

Art. 25: Amtsdauer

Die Mitglieder der Verwaltung werden auf drei Jahre gewählt. Nachwahlen gelten für den Rest der Amtsdauer.

Art. 26: Pflichten

Die Verwaltung vertritt die Genossenschaft im Verkehr mit Dritten und vor Gericht.Ihre weiteren Pflichten sind:

  1. Benennung der Personen, die mit der Geschäftsführung beauftragt sind.
  2. Definition der Geschäftstätigkeit im Sinne des Leitbildes.
  3. Treffen von notwendigen Entscheiden für die ordentliche Geschäftstätigkeit.
  4. Vorbereiten der Geschäfte sowie Einberufung der GV.
  5. Vollzug der Beschlüsse der GV.
  6. Wahl der Protokollführerin.
  7. Wahl der Rechnungsführerin.
  8. Bestimmung von Lieferanten ausserhalb der Mitglieder und Abschluss von Lieferantenverträgen.
  9. Führung des Genossenschafterinnen-Verzeichnisses.
  10. Wahl der Geschäftsleitung der Genossenschaft sowie Festsetzung der Entschädigungen, Löhne und Anstellungsbedingungen.
  11. Aufstellen von erforderlichen Reglementen, Funktions- und Rollenbeschrieben.
  12. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  13. Übertragung von einzelnen Aufgaben an Mitglieder der Verwaltung oder aussenstehende Fachleute und Beschlussfassung über die Entschädigung der Fachleute.

Art. 27: Sitzungen der Verwaltung

Eine von der Verwaltung an der vorgängigen Sitzung gewählte Tagesvorsitzende leitet die jeweiligen Sitzungen der Verwaltung. Sitzungen werden von den Mitgliedern der Verwaltung nach eigenem Ermessen einberufen, oder wenn dies die Mehrheit der Verwaltung verlangt.

Über die Verhandlungen und die Beschlüsse hat die Protokollführerin ein Protokoll zu führen.

Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid. Entscheide können von abwesenden Mitgliedern, während 5 Tagen schriftlich (per Mail) angefochten werden.    

Sitzungen können online durchgeführt werden. Zirkularbeschlüsse sind zulässig. Es gelten dieselben Regeln wie für eine physische Sitzung.

Die Verwaltung bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung, wobei nur Kollektivunterschrift zu zweien erteilt werden darf.

Art. 28: Beizug von Fachleuten

Die Verwaltung kann zur Erledigung ihrer Geschäfte Fachleute beiziehen. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein, ihre Kompetenzen werden von der Verwaltung festgelegt.

Art. 29: Entschädigung der Verwaltung

Den Mitgliedern der Verwaltung können Sitzungsgelder oder Spesen vergütet werden.

Für besondere Aufgaben kann eine separate Entschädigung nach Zeitaufwand zugesprochen werden. Eine Gewinnbeteiligung sowie die Ausrichtung von Tantiemen sind ausgeschlossen.

Art. 30: Rechnungsführung

Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung und die Bilanzwerden jeweils per 31. Dezember erstellt.

Innert dreier Monate nach Schluss des Rechnungsjahres hat der Rechnungsführer der Verwaltung und der Revisionsstelle die Jahresrechnung zu unterbreiten.

Art. 31: Wahl der Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann sie auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten (Opting-out), sofern sämtliche an der Versammlung anwesenden Genossenschafter dem Verzicht zustimmen (Art. 62 Abs. 1 HRegV);

Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revisionund die Wahl einer Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung darf in einem solchen Fall die Jahresrechnung nur genehmigen, wenn der Revisionsbericht vorliegt.

Art. 32: Auftragsrechtliche Kontrolle

Hat die Generalversammlung gem. Art. 32 auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet, kann stattdessen eine Kontrollstelle im Auftragsverhältnis für die Prüfung der Jahresrechnung gewählt werden.

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen, welche nicht Genossenschafter zu sein brauchen. Als Kontrollstelle kann auch ein Treuhandbüro bezeichnet werden. Die Kontrollstelle wird für die Amtsdauer
von drei Jahren durch die Generalversammlung gewählt.

Die Kontrollstelle prüft ob die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht, und ob das Genossenschafterinnen-Verzeichnis korrekt geführt wird.

VI.  Statutenänderungen und Auflösung

Art. 33: Statutenänderungen

Eine teilweise oder gänzliche Statutenänderung kann nur von der Generalversammlung vorgenommen werden. Beschlüsse über entsprechende Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Versammlung gültig abgegebenen Stimmen gemäss Art. 888 Abs. 2 OR.

Art. 34: Auflösung, Liquidation

Der Beschluss der Generalversammlung zur Auflösung der Genossenschaft bedarf der Zustimmungeiner Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Generalversammlung bezeichnet die Liquidatoren.

Das nach einer Liquidation allfällig verbleibende Vermögen wird unter den zur Zeit der Auflösung vorhandenen Genossenschaftern verteilt. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Summen der vonden Genossenschaftern gezeichneten Anteilscheine gemäss Art. 9.

VII.  Bekanntmachungen

Art. 35: Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden im schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.

Die Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen per E-Mail oder per Textnachricht jeweils an die letztbekannte Adresse bzw. Telefonnummer.

VIII. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 36: Allgemeines

Für alle in diesen Statuten nicht erwähnten allgemein gültigen Rechtsnormen der Genossenschaftengelten die einschlägigen Bestimmungen des OR.

Art. 37: Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der ausserordentlichen Genossenschafterversammlung vom 23. November 2022 genehmigt worden und treten per sofort in Kraft.

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